Freistellung
nach dem Jugendarbeitfreistellungsgesetz
Freistellung - Mehr Zeit für ehrenamtliche Jugendarbeit
Seit dem 01. April 2017 gilt in Bayern das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG).
Was bedeutet dies für dich als Verantwortlicher in der ehrenamtlichen Jugendarbeit?
Grundsätzlich heißt das, dass du Anspruch darauf hast, von der Arbeit freigestellt zu werden - ohne dafür den regulären Urlaub nehmen zu müssen (unbezahlter Urlaub). Das gilt entweder,
- wenn du ehrenamtlich bei Angeboten der Jugendarbeit aktiv bist (z.B. als GruppenleiterIn auf Zeltlager),
- wenn du an einer Fortbildung für solche Tätigkeiten teilnimmst (z.B. für Gruppenleiterschulungen) oder
- wenn du an einer Gremienveranstaltung teilnimmst, die Teile der Aus- und Fortbildung enthalten oder der Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit dienen.
Mit der Neufassung dieses JArbFG gilt dieser Anspruch für die Zeit von maximal drei Arbeitswochen/Jahr (also bei einer 40-Stunden-Woche z.B. für maximal 120 Stunden) und höchstens zwölf Veranstaltungen im Jahr. Wie die Zeit aber aufgeteilt wird, spielt keine Rolle. Ihr könnt euch also auch freistellen lassen, wenn ihr für ein Wochenende lediglich ein paar Stunden früher gehen müsst.
Beantragen kannst du die Freistellung über den Träger, bei dem die Veranstaltung stattfindet. Für Angebote in der kirchlichen Jugendarbeit heißt das, dass das Verfahren über uns als BDKJ-Diözesanverband läuft. Bitte denkt daran die Freistellung früh genug zu beantragen. Plant mind. ein Frist von vier Wochen ein.
Übrigens: Widerspricht der Arbeitgeber nicht in Textform und mit Begründung bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, für die er freistellen soll, gilt der Antrag als genehmigt. Besser ist es jedoch auch bei einer Genehmigung des Antrages eine Rückmeldung einzuholen, damit du Dir ganz sicher sein kannst.
Um eine Freistellung nach dem Jugendarbeitfreistellungsgesetz zu beantragen, einfach hier das Antragsformular herunterladen und dem BDKJ-Diözesanverband Regensburg ausgefüllt, bestätigt, unterschrieben und gestempelt zukommen lassen.
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hast du zwar nicht. Aber falls es sich um eine Aus- bzw. Fortbildung handelt, übernimmt der Bayerische Jugendring (www.bjr.de) unter bestimmten Umständen den Verdienstausfall.